Beaufsichtigung der Herstellung, Abgabe, Lagerung und Verwendung von Explosivstoffen einschließlich Feuerwerksartikeln.
Description
Explosionsgefährliche Stoffe, wie unter anderem Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände, haben ein breites Anwendungsspektrum und werden im gewerblichen Bereich beispielsweise beim Abbau mineralischer Rohstoffe, bei der Herstellung und dem Abbrennen von Feuerwerk oder in der Automobilindustrie eingesetzt, z. B. bei Airbags.
Da Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen ein hohes Gefährdungspotential besitzen, stellt das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) umfassende Anforderungen, sowohl an die Personen, als auch an die zu treffenden Schutzmaßnahmen.
Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des SprengG erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die an die Regierungen angegliederten Gewerbeaufsichtsämter.
Requirements
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen sprengen will, hat dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt die Sprengung vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung schriftlich anzuzeigen.
Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III oder IV abbrennen will, hat dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt das beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Feuerwerk, Anzeige oder Genehmigung des Abbrennens" unter "Verwandte Themen".
Deadlines
Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III oder IV abbrennen will, hat dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt das beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Für die Genehmigung, in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II zu verwenden (abzubrennen), ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Feuerwerk, Anzeige oder Genehmigung des Abbrennens" unter "Verwandte Themen".
Status 11.10.2011
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