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Explosivstoffe/Pyrotechnik

Beaufsichtigung der Herstellung, Abgabe, Lagerung und Verwendung von Explosivstoffen einschließlich Feuerwerksartikeln

Beschreibung

Ziel der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen ist es, Menschen und Sachen vor Gefahren durch Sprengstoffe, Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände zu schützen.
Unsachgemässer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Mißbrauch oder Unfälle durch Mißachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Explosivstoffe haben heute ein breites Anwendungsspektrum gefunden. Sie werden in der Bauwirtschaft, bei der Gewinnung von Bodenschätzen, beim Abbau mineralischer Rohstoffe, beim Apparatebau und in der Pyrotechnik für die Herstellung von Feuerwerkskörpern verwendet. Auch in der Automobilindustrie haben sie als Treibsätze, z. B. für Airbags, Verwendung gefunden. Selbst im privaten Bereich, wie beispielsweise an Silvester, werden Explosivstoffe in pyrotechnischen Gegenständen verwendet.

Die an die Regierungen angegliederten Gewerbeaufsichtsämter
- überwachen Sprengungen und Feuerwerke
- erteilen auf Antrag Erlaubnisse und Befähigungsscheine (für Sprengungen und Feuerwerke) und nehmen Fachkundeprüfungen ab
- wirken an Fachkunde- und Wiederholungslehrgängen mit
- überprüften die ordnungsgemäße Lagerung von Explosivstoffen und Zündmitteln
- beraten und überwachen vor Silvester den Einzelhandel in Fragen des Verkaufs und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II.

Voraussetzungen

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG), wie u. a. das Herstellen, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr, das Verbringen, das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden und Vernichten, der Transport innerhalb der Betriebsstätte, das Überlassen, die Empfangnahme, der Erwerb, der Vertrieb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs von explosionsgefährlichen Stoffen sind erlaubnispflichtig und ggf. anzeigepflichtig. 

Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III oder IV abbrennen will, hat dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt das beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Für die Genehmigung, in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II zu verwenden (abzubrennen), ist die jeweilige Gemeinde zuständig.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Stand 13.11.2009
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Zusatzinformationen

 
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