Insbesondere genehmigungsbedürftige Anlagen werden regelmäßig kontrolliert, ob sie die Vorschriften einhalten. Daneben gibt es Überprüfungen aus besonderem Anlass.
Description
Unabhängig von der Pflicht eines Anlagenbetreibers zur Eigenüberwachung unterliegen Errichtung und Betrieb von Anlagen der Überwachung durch die zuständigen Behörden (§ 52 BImSchG). Zu diesem Zweck haben die Vertreter und Beauftragten der Überwachungsbehörden das Recht zum Betreten der Anlagen, zur Vornahme von Prüfungen sowie ein Auskunftsrecht.
Sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen können nach § 29a BImSchG angeordnet werden.
Die Betriebe selbst haben ggf. Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz und Störfallbeauftragte (§§ 53 - 58d BImSchG) zu bestellen. Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen und Anordnungen können Ordnungswidrigkeiten (§ 62 BImSchG) oder Straftaten (§§ 324 - 330d StGB) sein.
Status 04.04.2012
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