Volksbegehren und Volksentscheid; Informationen

Volksentscheid und Volksbegehren sind Instrumente der direkten Demokratie.

Description

Bayern ist nach der Bayerischen Verfassung eine repräsentative Demokratie, in der der Wille des Volkes durch das von ihm gewählte Parlament ausgeübt wird. Ergänzt wird diese parlamentarisch–repräsentative Ordnung aber durch folgende Elemente der unmittelbaren Demokratie, der nach der Bayerischen Verfassung ebenfalls ein hohes Gewicht zukommt:

  1. die Volksgesetzgebung, wonach durch ein Volksbegehren eine Gesetzesvorlage eingebracht und ggf. über sie ein Gesetzesbeschluss durch einen Volksentscheid (mit einfacher Mehrheit) gefasst werden kann; auch verfassungsändernde Gesetze können im Wege der Volksgesetzgebung beschlossen werden, sie bedürfen aber nicht nur der Mehrheit der Abstimmenden, sondern auch der Zustimmung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten (qualifizierte Mehrheit, auch Quorum genannt),
  2. das obligatorisches Verfassungsreferendum, wonach jeder Beschluss des Landtags auf Änderung der Verfassung dem Volk zur Entscheidung vorzulegen ist. Der entsprechende Beschluss des Landtags bedarf einer Zweidrittelmehrheit der (gesetzlichen) Mitgliederzahl, bei 180 Abgeordneten sind demnach mindestens 120 Stimmen notwendig; für die Zustimmung im anschließenden Volksentscheid ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen ausreichend, unabhängig davon, wie viele Stimmberechtigte am Volksentscheid teilnehmen,
  3. die Abberufung des Landtags durch Volksentscheid auf Antrag von einer Million stimmberechtigter Staatsbürger.

Ausführliche Informationen über alle allgemeinen Fragen zu Volksbegehren und Volksentscheiden einschließlich der gesetzlichen Grundlagen erhalten Sie in den Internetangeboten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Landeswahlleiters beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.

Remedy

bei Bestreiten der Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens durch den Landtag: Antrag der Unterzeichner zum Verfassungsgerichtshof

Status 20.02.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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