Unterhaltsvorschuss

Allein erziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.

Die Unterhaltsleistung wird auf Antrag längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt. Sie beträgt für Kinder unter 6 Jahren 133 € monatlich; für Kinder von 6 bis 12 Jahren 180 € monatlich.

Unterhaltsvorschussgesetz Jugendämter bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

www.stmas.bayern.de/familie/beratung/jugendamt/index.htm

Forms

Remedy

(fakultatives) Widerspruchsverfahren, verwaltungsgerichtliche Klage

Status 21.12.2011

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