Testamente und Erbverträge können beim Amtsgericht-Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden.
Description
Durch die Hinterlegung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre Auffindung alsbald nach dem Tod des Erblassers gewährleistet werden. Notarielle Testamente werden unmittelbar vom beurkundenden Notar bei dem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Der Erblasser kann jedoch jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht verlangen. Eigenhändige Testamente können vom Erblasser selbst bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden. Notarielle Erbverträge werden oftmals - wie das notarielle Testament - vom Notar an das für seinen Amtssitz zuständige Nachlassgericht zur Verwahrung übersandt; Erbverträge können jedoch auch beim Notar verwahrt werden.
Der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament. Er kann gegen Vorlage des Hinterlegungsscheins jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen. Die Herausgabe erfolgt jedoch nur an den Erblasser persönlich. Wird ein notarielles Testament herausgegeben, so gilt dieses als widerrufen.
Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament bzw. der verwahrte Erbvertrag beim Tod des Erblassers aufgefunden wird.
Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält die Broschüre "Vorsorge für den Erbfall", des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Sie unter "Weiterführende Links" herunterladen können. Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der bayerischen Notare (siehe "Weiterführende Links").
Fees
- Für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen wird eine Gebühr nach der Kostenordnung (KostO) erhoben. Für die Eintragung im Zentralen Testamentsregister wird eine Gebühr in Höhe von 15,- € je Registrierung erhoben.
Status 13.01.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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