Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Description
Leistungsberechtigte (§ 1 AsylbLG) Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen (= Asylbewerber),
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (= Asylsuchende im Flughafenverfahren gem.§ 18 a AsylVfG),
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 oder nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a, Absatz 4b oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (= i.d.R. abgelehnte Asylbewerber),
- sowie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen oder
- Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG gestellt haben.
Leistungsumfang (§ 3 AsylbLG) Grundleistungen und sonstige Leistungen:
- Unterkunft einschließlich Heizung
- Ernährung
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- Mittel zur Gesundheits- und Körperpflege
- Kleidung
- ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4 AsylbLG)
- sonstige Leistungen, insbesondere, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind (§ 6 AsylbLG).
Diese Leistungen werden vorrangig als Sachleistungen gewährt.
Werden anstelle der vorrangigen Sachleistungen Geldleistungen ausgegeben, so gelten für das Jahr 2013 nach § 3 Abs. 2 (AsylbLG) und der Übergangsregelung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2012 folgende Beiträge:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende mit eigenem Haushalt 217 €
- Ehepartner, Lebenspartner, Partner in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt 195 €
- Erwachsene ohne eigenen oder gemeinsamen Haushalt 173 €
- Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 193 €
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 154 €
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 €.
Die Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat werden zusätzlich zu diesen Beträgen erbracht. Unabhängig davon, ob Sach- oder Geldleistungen erbracht werden, erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens und zwar im Jahr 2013 in folgender Höhe:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende mit eigenem Haushalt 137 €
- Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer ehe- oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt 123 €
- Erwachsene ohne eigenen oder gemeinsamen Haushalt 110 €
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 81 €
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 88 €
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 80 €.
Regierungen, Landkreise, kreisfreie Städte
Status: 22.05.2013
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
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