Leistungsberechtigte (§ 1)
Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen (= Asylbewerber),
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (= Asylsuchende im Flughafenverfahren gem. § 18 a AsylVfG),
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 oder nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (= i.d.R. abgelehnte Asylbewerber),
- sowie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen oder
- Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG gestellt haben.
Leistungsumfang (§ 3) Grundleistungen und sonstige Leistungen:
- Unterkunft einschließlich Heizung
- Ernährung
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- Mittel zur Gesundheits- und Körperpflege
- Kleidung
- ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4)
- sonstige Leistungen, insbesondere, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind (§ 6).
Diese Leistungen werden vorrangig als Sachleistungen gewährt.
Werden anstelle der vorrangigen Sachleistungen Geldleistungen ausgegeben, so bemisst sich die Höhe nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
- für den Haushaltsvorstand 184,07 €
- für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 112,48 € und
- für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 158,50 €.
Zusätzlich zu diesen Leistungen erhalten Leistungsberechtigte ein monatliches Taschengeld und zwar
- bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20,45 €
- und von Beginn des 15. Lebensjahres an 40,90 €.
Regierungen, Landkreise, kreisfreie Städte
Status 21.12.2011
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