Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden. Er kann, auch wenn ein Anspruch auf Einbürgerung nicht besteht, unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Ermessenswege erwerben. In diesem Fall muss ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung gegeben sein.
Description
Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss grundsätzlich auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z.B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers, für dauernd in Deutschland zu leben, als auch die rechtliche Möglichkeit besteht, für immer in Deutschland zu bleiben (z.B. Besitz einer Niederlassungserlaubnis).
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn der Ausländer
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt;
- keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt;
- Leistungen nach den Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den Bezug selbst zu vertreten hat;
- seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will und dafür keine berechtigten Gründe vorliegen; ausgenommen hiervon sind Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz;
- wegen einer Straftat verurteilt wurde;
- sich verfassungsfeindlich betätigt.
Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Bei deutsch-verheirateten Antragstellern können die geforderten acht Jahre Aufenthalt bis auf drei Jahre verkürzt werden. Des Weiteren erfolgt eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine weitere Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre kann beim Nachweis besonderer Integrationsleistungen erfolgen (deutlich über dem Sprachniveau des Zertifikat Deutsch liegende Sprachkenntnisse und besonderes bürgerschaftliches Engagement, z.B. in der Feuerwehr oder in Sportvereinen). Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Erfüllt er diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesregierung regelt näher, wann ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung angenommen werden kann.
Requirements
Erfüllung der im Staatsangehörigkeitsgesetz genannten Tatbestände, sowie für die Ermessenseinbürgerung das Bejahen eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung des Antragstellers.
Fees
- Grundsätzlich 255,00 Euro
Ermäßigungen in Sonderfällen sind möglich.
Remedy
Verwaltungsgerichtsprozess
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Status 05.10.2011
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern
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