Sachverständigen-Organisationen zur Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Überwachung von Fachbetrieben, Anerkennung

Organisationen können als Sachverständigenorganisationen zur Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) erfüllen.

Description

Sachverständige
Sachverständige sind die von Sachverständigen-Organisationen für die Prüfung bestellten Personen.

Anerkennungsvoraussetzungen
Rechtsfähige Organisationen können als Sachverständigen-Organisation anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 18 VAwS erfüllen.

Anerkennungsverfahren (§ 4 VPSW)
Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständigen-Organisation kann schriftlich bei der Anerkennungsbehörde gestellt werden. Dem Antrag sind die unten genannten Unterlagen beizufügen.

Da die Anerkennung länderübergreifend gültig ist, ist jeweils nur eine Anerkennung pro Organisation erforderlich. Der Antrag auf Anerkennung soll in dem Land gestellt werden, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Die Organisation hat bei Antragstellung anzugeben, ob sie auch in einem anderen Land einen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigen-Organisation gestellt hat. Organisationen mit Sitz in Bayern müssen die Anerkennung in Bayern beantragen.

Die Sachverständigen werden von ihrer Sachverständigen-Organisation bestellt.

Anerkennungen anderer Länder
Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Bayern. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Requirements

Die Sachverständigenorganisation muss gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VAwS über wenigstens fünf für die Prüfung geeignete Personen verfügen.

Diese müssen

1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

2. zuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 1 Buchst. a) VAwS sein,

3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sein; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Leistungen bestehen, § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VAwS.

Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse sind in einer Bestellungsprüfung nachzuweisen.

Die Sachverständigen müssen dabei folgende fachliche Voraussetzungen erfüllen:

  • abgeschlossenes ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Universität, einer Technischen Hochschule, einer Fachhochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss der Ingenieur- oder Naturwissenschaften) und
  • mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, Errichtung, Betrieb oder Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Deadlines

keine

Required documents

  • Angaben zur Organisation (Art, Sitz, Satzung, vorherige Tätigkeit - falls vorhanden)
  • Liste der Sachverständigen

    bzw. der zur Bestellung vorgesehenen Personen und der Mitglieder der technischen Leitung (einschließlich der Vertretung) mit folgenden Angaben: Name, Geburtsdatum, Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung, Nachweise für die technische Leitung

  • Erklärung der Organisation,

    dass die Sachverständigen hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind und kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht und die Zuverlässigkeits- und Unabhängigkeitserklärungen von den Sachverständigen vorgelegt sind

  • Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Freistellungserklärung
  • Angabe der Prüfbereiche der Organisation und der Prüfbereiche für die einzelnen Sachverständigen (soweit vorhanden)
  • Darlegung der Prüfgrundsätze
  • Darlegung der Prüfungsordnung für Bestellungsprüfungen, Nachweis der Prüfungskommission
  • Darlegung der Überwachungsordnung für Sachverständige

Fees

  • Folgende Kosten können entstehen:

    LfU-Verfahrenskosten für die Anerkennung als SVO (nach Tarif-Nr. 8.IV.0. Nr. 1.3.3.5 Kostenverzeichnis zu Art. 5 Kostengesetz): 250 bis 2500 Euro

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 01.02.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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