Apotheke; Betrieb

Die Kreisverwaltungsbehörden erteilen Erlaubnisse zum Betreiben einer Apotheke (nicht Krankenhausapotheke).

Description

Wer eine Apotheke führen möchte, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden. Für die Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke liegt die Zuständigkeit bei der örtlich zuständigen Regierung.Für die Antragstellung sind verschiedene Unterlagen erforderlich (siehe unter Unterlagen).Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch den ehrenamtlichen Pharmazierat erfolgt ist und dieser bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.Die Erlaubnis kann von der Kreisverwaltungsbehörde auch unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.

Required documents

  • Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis Apotheke

    mit Angaben, ab wann Sie welche Apotheke in welcher Eigenschaft (Eigentümer, Pächter, etc.) betreiben wollen

  • Urkunden

    Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), ggf. Promotionsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)

  • Ärztliches Zeugnis (nicht älter als 6 Monate)

    Hierin muss ausdrücklich vermerkt sein, dass Sie körperlich und geistig zur Führung einer Apotheke geeignet, sowie frei von Suchterkrankungen sind

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Eidesstattliche Versicherung

    Damit versichern Sie, dass Sie keine Vereinbarung getroffen haben, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstoßen und dass Sie den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf behördliches Verlangen auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorgelegt haben. Die eidesstattliche Versicherung ist am besten der Kreisverwaltungsbehörde gegenüber persönlich abzugeben

  • Erklärung über das Betreiben anderer Apotheken

    Es ist schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere Apotheken betreiben

  • Arbeitsbescheinigung
  • Pläne

    (nur notwendig bei Neuerrichtung einer Apotheke) Bauzeichnung der vorgesehenen Betriebsräume Der Verwendungszweck, sowie die jeweilige Größe (qm) der Räume ist anzugeben. Allerdings wird dies in der Regel nur bei neuerrichteten Apotheken benötigt Raumnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)

  • Nachweis über die Verfügungsgewalt über die Apotheke

    als Eigentümer der Räume: Kaufvertrag, Auszug aus dem Grundbuch als Mieter der Räume: Mietvertrag, bei Untermiete auch den Hauptmietvertrag· / Nachweis über die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Apotheke (Original oder beglaubigte Kopie) als Eigentümer der Apotheke: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Testament, als Pächter der Apotheke: Pachtvertrag Erklärung des Verpächters Der Verpächter hat der Kreisverwaltungsbehörde schriftlich eine Erklärung über den Grund zur Verpachtung abzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG). als Verwalter der Apotheke: Verwaltungsvertrag

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 29.09.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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