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Wenn ausländische Gesellschaften aus der EU oder dem EWR Rückzahlungen oder Leistungen aus Einlagen an deutsche Anteilseigner vornehmen, können sie zu Gunsten ihrer Anteilseigner einen Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr stellen.
Friedrich-Ebert-Str. 59
92421 Schwandorf
92419 Schwandorf