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Linienomnibus; Beantragung einer Förderung

Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.

Regierung von Oberbayern

Sachgebiet 23.2 - Personenbeförderung, Schienenverkehr

Öffnungszeiten

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Allgemein

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten zum Teil im Homeoffice.

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Freitag                      07:00 Uhr - 14:45 Uhr

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