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Kommunale Fernwärmeversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Fernwärmeversorgung, die von einer Gemeinde betrieben wird.

Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn - Bauverwaltung

Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn

Hausanschrift

Bruckleite 7 A
90587 Veitsbronn

Postanschrift

Nürnberger Straße 2

90587 Veitsbronn

Leistungsdetails

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

Stand: 03.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales