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Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird.

Verwaltungsgemeinschaft Ebrach

Geschäftsstellenleitung, Bauamt

Öffnungszeiten

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Allgemein

Mo
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und

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Di
08:00 Uhr - 12:00 Uhr

und

13:15 Uhr - 16:30 Uhr
Mi
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und

13:15 Uhr - 16:30 Uhr
Do
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und

13:15 Uhr - 18:00 Uhr
Fr
08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Hausanschrift

Rathausplatz 2
96157 Ebrach

Postanschrift

Rathausplatz 2
96157 Ebrach