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Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.
Marienplatz 1
93352 Rohr i.NB
Marienplatz 1
93352 Rohr i.NB