Schule - Schulpflicht und Schularten

Die Schulpflicht in Bayern beginnt mit bestandenem Einschulungstest. Der Einzugsbereich von Grund- und Hauptschulen ist in Sprengel eingeteilt. Die Vielzahl von Schulen in Bayern finden Sie komplett in der Zusammenstellung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

Procedures

  • Abendgymnasium
    Das Abendgymnasium umfasst die Jahrgangsstufen I und II (Eingangsphase), III und IV (Kursphase). Es führt berufstätige Erwachsene im vierjährigen Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife.
  • Abendrealschule
    Die Abendrealschule führt Berufstätige im Abendunterricht in drei oder vier Jahren zum mittleren Schulabschluss der Realschule.
  • Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler
    Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
  • Berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
    Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können (vgl. Art. 19 BayEUG).
  • Berufsoberschule
    Die Schularten Fachoberschule (FOS) und Berufsoberschule (BOS) sind in Bayern seit dem Schuljahr 2008/09 unter dem Dach der Beruflichen Oberschule Bayern (BOB) zusammengefasst.
  • E-Learning-Plattform für die Gymnasien in Bayern (BayernMoodle)
    Mit der virtuellen Lernumgebung "BayernMoodle" steht allen Gymnasien in Bayern ein innovatives Lern- und Lehrinstrument kostenfrei zur Verfügung.
  • Fachakademie
    Die Fachakademie dauert 2 bis 3 Schuljahre und bereitet auf eine gehobene Berufslaufbahn vor.
  • Fachakademie; Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

    Durch die Ergänzungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Ausbildung über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

  • Fachakademie für Sozialpädagogik; Zulassung zur Einstufungsprüfung für Kinderpfleger
    Staatlich geprüfte Kinderpfleger, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 1989/90 abgeschlossen haben und in ihrem Beruf mindestens sieben Jahre tätig waren, können auch ohne mittleren Schulabschluß in die Fachakademie aufgenommen oder zur Abschlußprüfung für andere Bewerber zugelassen werden, wenn sie erfolgreich eine Einstufungsprüfung abgelegt haben.
  • Fachoberschule
    Die Schularten Fachoberschule (FOS) und Berufsoberschule (BOS) sind in Bayern seit dem Schuljahr 2008/09 unter dem Dach der Beruflichen Oberschule Bayern (BOB) zusammengefasst.
  • Fachschule
    Die Fachschule dauert 1 bis 4 Schuljahre, teilweise in Teilzeitunterricht, in verschiedenen Ausbildungsrichtungen.
  • Fachschule; Ausnahmegenehmigung für die Aufnahme in Härtefällen
    Die Voraussetzungen zur Aufnahme an Fachschulen sind in der Fachschulordnung geregelt. Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann die Schulaufsichtsbehörde in Härtefällen Ausnahmen für die Aufnahme in Fachschulen genehmigen
  • Fachschule; Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

    Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Ausbildung über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

  • Förderschule
    Die Förderschule besuchen Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der nicht durch andere Schulen erfüllt werden kann.
  • Förderschule; Antrag auf Hausunterricht

    Der Hausunterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter dem besonderen Gesichtspunkt von Krankheit und mangelnder Schulbesuchsfähigkeit erfüllen, den Anschluss an die Schulausbildung ermöglichen, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken.

  • Förderschule; Betreuung der Praktikanten zum Lehramt für Sonderpädagogik
    Das Lehramtsstudium für Sonderpädagogik in Bayern sieht eine Kombination aus einer sonderpädagogischen Fachrichtung und der Grundschuldidaktik oder einer Fächergruppe der Hauptschuldidaktik vor. Die fachliche Ausbildung wird ergänzt durch Fachdidaktik, erziehungswissenschaftliches Studium und Schulpraktika.
  • Förderschule; Förderschwerpunkte

    Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten im Rahmen von Erziehung und Unterricht oder in Förderstunden gezielte Hilfen, um Entwicklungsverzögerungen oder andere Hemmnisse auszugleichen.

  • Förderschule; Mobile Sonderpädagogische Dienste

    In den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten arbeiten Lehrkräfte der Förderschule. Sie unterstützen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen, damit sie erfolgreich integriert werden können.

  • Förderschule; Mobile Sonderpädagogische Hilfe

    Mobile Sonderpädagogische Hilfen (msH) sind ein präventives Angebot für noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

  • Förderschule; Schulaufsicht und Beratung
    Im Gegensatz zu den Volksschulen werden die Förderschulen nicht über Schulämter, sondern - zugeordnet nach Förderbedarf - direkt von der zuständigen Regierung schulaufsichtlich betreut.
  • Förderschule; Schule zur sonderpädagogischen Förderung
  • Förderschule; Schulorganisation und Schulsprengel
    Förderschulen werden durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst.
  • Förderschule; Schulvorbereitende Einrichtungen

    Schulvorbereitende Einrichtungen zielen darauf ab, Kinder schon im Vorschulalter ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend zu fördern und sie gezielt auf den Schulbesuch und ein erfolgreiches schulisches Lernen vorzubereiten, sofern sie die notwendige Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen (z.B. Kindergärten) erhalten.

  • Grund- und Mittelschule; Gastschulverhältnis
    Die Schulpflicht ist grundsätzlich an der örtlichen Grundschule und Mittelschule (Sprengelschulen) zu erfüllen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder eigenständigen Mittelschulen (die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind) aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.
  • Grund- und Mittelschule; Schulaufsicht und Beratung

    Den Regierungen obliegt die fachliche Behördenaufsicht über die Staatlichen Schulämter im Regierungsbezirk und die fachlichen Angelegenheiten der öffentlichen Volksschulen.

  • Grund- und Mittelschule; Schulorganisation und Schulsprengel

    Grundschulen und Mittelschulen werden durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst.

  • Grundschule
    Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 und ist die gemeinsame Schule für die Sechs- bis Zehnjährigen. Hier werden nicht nur die Grundfertigkeiten im Lesen, Rechnen und Schreiben vermittelt. Neben dem Wissenserwerb geht es auch darum, Interessen zu entwickeln, soziale Verhaltensweisen sowie musische und praktische Fähigkeiten zu fördern und Werthaltungen aufzubauen.
  • Grundschule; Anmeldung
    Kinder, die zu einem 30. September eines Jahres das 6. Lebensjahr erreicht haben oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden, müssen zum Schulbesuch angemeldet werden. Kinder die in ihrer beobachtbaren Entwicklung so weit sind, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können, obwohl sie bis zum Stichtag das notwendige Alter noch nicht erreicht haben, können auf Antrag eingeschult werden.
  • Gymnasium
    Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12 und vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird.
    Abschluss: Allgemeine Hochschulreife (Abitur)
  • Internate in Bayern
    Das Kultusministerium bietet über seinen Internetauftritt die Möglichkeit, nach Internaten in Bayern über Eingabe des Ortes und der Schulart zu suchen. Sie erhalten dann die genaue Adresse der gewünschten Einrichtung(en).
  • Kolleg
    Das Kolleg führt Erwachsene in drei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife.
  • Mittelschule / Hauptschule
    Die Mittelschule / Hauptschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 5 bis 10. Der Unterricht ist stark auf berufsbezogene Inhalte ausgerichtet.
    Abschlüsse: Erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, qualifizierender Abschluss der Mittelschule, mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule
  • Musikschulen; Benutzungsgebühren
    Dies ist eine Aufgabe der Gemeinde, die nicht zentral beschrieben wird. Nähere Informationen erhalten Sie - soweit vorhanden -, wenn Sie auf der linken Seite Ihren Wohnort oder den sonst gewünschten Ort eingeben.
  • Musikschulen; Benutzungsordnung
    Dies ist eine Aufgabe der Gemeinde, die nicht zentral beschrieben wird. Nähere Informationen erhalten Sie - soweit vorhanden -, wenn Sie auf der linken Seite Ihren Wohnort oder den sonst gewünschten Ort eingeben.
  • Private Ergänzungsschule; Anzeige bei Errichtung und nachträglicher wesentlicher Änderungen

    Je nach Zuständigkeit prüfen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die Regierung die Anzeigen über die Errichtung von Ergänzungsschulen und bei nachträglichen wesentlichen Änderungen.

  • Private Förderschule; Förderung

    Schulaufsichtlich genehmigte private Fördersschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.

  • Private Förderschule; Zulassung

    Private Förderschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen, müssen von der zuständigen Regierung zugelassen werden.

  • Private Grund- und Mittelschule; Förderung

    Schulaufsichtlich genehmigte private Volksschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.

  • Private Grund- und Mittelschule; Schulaufsichtliche Genehmigung von Bauvorhaben
    Für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten an privaten Volksschulen ist eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Für die Erteilung sind die Regierungen zuständig.
  • Private Grund- und Mittelschule; Zulassung
    Private Volksschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen, müssen von der zuständigen Regierung zugelassen werden.
  • Realschule
    Die Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10.
    Sie vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Sie endet mit einer Abschlussprüfung und verleiht den Realschulabschluss, einen mittleren Schulabschluss.
  • Schulamt; Angelegenheiten der rechtlichen Leitung
    Dies ist eine interne Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörde. Falls diese hierzu Informationen bereitstellt, können Sie diese durch Eingabe Ihres Wohnortes oder des sonst gewünschten Ortes auf der linken Seite angezeigt erhalten.
  • Schulaufwandsträger
    Die Kosten einer Schule setzen sich hauptsächlich aus dem Personalaufwand und dem Schulaufwand zusammen. Dabei umfasst der Schulaufwand die Kosten für den Bau und Betrieb der gesamten Schule sowie den Aufwand für das Hauspersonal. Der Träger des Schulaufwands ist bei öffentlichen Schulen in aller Regel eine Kommune, bei privaten Schulen der jeweilige private Träger (z.B. die Kirche).
  • Schülerunfallversicherung; Kostenträger
    Schüler und in einigen Fällen Eltern und sonstige Personen haben unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch (SGB VII) gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der gesetzliche Versicherungsschutz greift nicht erst nach dem Unfallereignis, sondern wirkt bereits vorbeugend durch Sicherheitsmaßnahmen im Schulbereich.
  • Schulsport; Aufsicht und fachliche Mitwirkung
    Das Unterrichtsfach Sport ist ein unaustauschbarer Bestandteil umfassender Bildung und Erziehung und leistet einen spezifischen Beitrag zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler.
  • Schulsportstätte; Finanzhilfen zu Baumaßnahmen

    Notwendige Baumaßnahmen von Sportstätten für Schulen werden durch die Regierungen gefördert, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.

  • Schulverband; Organisation und Rechtsaufsicht

    Ein Schulverband besteht, wenn sich mehrere Gemeinden verwaltungstechnisch zusammenschließen, um eine Schuleinrichtung gemeinsam zu führen.

  • Schulweg; Kostenfreiheit
    Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
  • Schulzwang, Ordnungswidrigkeitsverfahren
    Nimmt eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teil, so kann die Schule bei der Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung des Schulzwangs beantragen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch ihre Beauftragten die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zuführen.
  • Telekolleg
    Das Telekolleg ist eine Bildungseinrichtung des Freistaats Bayern und des Bayerischen Rundfunks. Das Telekolleg Multimedial führt in vier Trimestern zur Fachhochschulreife.
  • Weiterführende Schulart; Übertritt
    Das Verfahren des Übertritts in eine weiterführende Schulart soll feststellen, ob die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des Gymnasiums, der Realschule oder der Wirtschaftsschule gegeben sind.
  • Wirtschaftsschule
    Die Wirtschaftsschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10, 8 bis 10 oder 10 bis 11.
    Sie vermittelt eine allgemeine Bildung und eine berufliche Grundbildung.
    Abschluss: Mittlerer Schulabschluss

Further information within this context

Life situations

If you select a life situation the associated procedures will be displayed.