Landesfamilienkassen

Landesamt für Finanzen

Zuständigkeit: Für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Staates, für welche es auch für die Bezügeabrechnung zuständig ist und für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der vom Staat errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit ihm diese Aufgabe von den entsprechenden Familienkassen übertragen werden.

Bayrisches Staatsministerium der Finanzen

Zuständigkeit: Für aktive und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung sowie deren Hinterbliebene mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung.

Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Bayern

Zuständigkeit: Für Bedienstete und Versorgungsempfänger der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Bayrischen Verwaltungsschule. Dies gilt nicht für Versorgungsempfänger, deren ehemaliger Dienstherr oder Arbeitgeber Mitglied des Bayerischen Versorgungsverbandes ist, und nicht für bei einer Sparkasse beschäftigten Bediensteten.

Sparkassenverband Bayern

Zuständigkeit: Für die bei einer Sparkasse beschäftigten Bediensteten und für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der übrigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern.

Bayrischer Versorgungsverband

Zuständigkeit: Für die Versorgungsempfänger seiner Pflichtmitglieder und für die Versorgungsempfänger von freiwilligen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Familienkassen übertragen werden und er für deren Versorgungsempfänger auch die Versorgungsleistungen berechnet und auszahlt.