In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten können Sie die Amtsgerichte anrufen.
Description
Die Amtsgerichte entscheiden in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Geldwert die Summe von 5.000 € nicht übersteigt. Außerdem ist das Amtsgericht für bestimmte in § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgezählte Zivilrechtsstreitigkeiten unabhängig von deren Streitwert ausschließlich zuständig. Insoweit sind vor allem die Streitigkeiten betreffend Wohnungsmietverhältnisse zu nennen.
Welches Amtsgericht für Ihren Zivilprozess örtlich zuständig ist, hängt in erster Linie vom jeweiligen Klagegegenstand ab. Die Zivilprozessordnung enthält in den §§ 12 bis 37 die wichtigsten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit.
Im Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten oder einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. (Ausnahme: In bestimmten familiengerichtlichen Verfahren besteht Anwaltszwang.) Gegen das Urteil des Amtsrichters können Sie Berufung zum Landgericht einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder wenn das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Requirements
Im Zivilprozess vor den Amtsgerichten ist die Klage schriftlich bei Gericht einzureichen oder mündlich zu Protokoll des zuständigen Beamten der Rechtsantragstelle anzubringen.
Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz muss bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte (insbesondere bei Nachbarschafts- und Ehrschutzstreitigkeiten) vor Klageerhebung der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung unternommen worden sein. Schlichter sind in Bayern alle Notare, ferner bestimmte Rechtsanwälte, die von den Rechtsanwaltskammern als anerkannte Gütestellen zugelassen sind, sowie weitere vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München zugelassene Gütestellen. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.justiz.bayern.de.
Fees
- Wird der Prozess durch Urteil beendet, entscheidet der Richter auch darüber, welche der beiden Parteien die Prozesskosten zu tragen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtskosten werden nach einem Kostenverzeichnis erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Sache, dem sog. Streitwert.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann entweder schriftlich bei dem Gericht gestellt werden, vor dem der Prozess geführt werden soll, oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Status 07.03.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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