Sozialmietwohnungen

Der Bezug einer Sozialmietwohnung setzt voraus, dass das Gesamteinkommen (Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich bestimmter Beträge) bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet: Wesentliche Einkommensunterschiede werden durch vorrangige und höhere Förderungen ausgeglichen. Dazu sind in den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 für Mietwohnraum drei Einkommensstufen festgelegt.

In Stufe I – Wohnungssuchende in dieser Stufe genießen den höchsten Vorrang – lauten die Höchstbeträge für das jährliche Einkommen (in Klammern beispielhaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:

  • bei einem Alleinstehenden 12.000 (18.100),
  • bei zwei Personen 18.000 (26.700),
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 4.100 (5.850),
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 500 (710).

In Stufe II lauten die Höchstbeträge für das jährliche Einkommen (in Klammern beispielhaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:

  • bei einem Alleinstehenden 16.600 (22.280),
  • bei zwei Personen 23.400 (33.430)
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 5.300 (7.570),
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 1.000 (1.420)

In Stufe III lauten die Höchstbeiträge für das jährliche Einkommen (in Klammern beispielshaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:  

  • bei einem Alleinstehenden 19.000 (28.060),
  • bei zwei Personen 29.000 (42.340),
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 6.500 (9.280),
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 1.000 (1.420).

Zum Bezug einer nach früherem Recht geförderten Sozialmietwohnung lauten die Höchstbeträge für das jährliche Einkommen in der Regel (in Klammern beispielhaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:

  • bei einem Alleinstehenden 14.000 (21.000),
  • bei zwei Personen 22.000 (32.350)
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 4.000 (5.700)
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 1.000 (1.400)

Für schwer behinderte Menschen und junge Ehepaare werden Freibeträge berücksichtigt.

Die Berechtigung, eine Sozialmietwohnung zu beziehen, bescheinigt in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde des Wohnortes. Mit diesem Berechtigungsnachweis kann man sich bei den Vermietern von Sozialmietwohnungen (Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften, private Vermieter) um eine Sozialmietwohnung bewerben. In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf hat grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde das Recht, dem Vermieter 5 Haushalte vorzuschlagen, von denen der Vermieter einen als Mieter aufnehmen muss. Die Kreisverwaltungsbehörden können aber mit mitfördernden Gemeinden schriftlich vereinbaren, dass für einen bestimmten Anteil der mit geförderten Wohnungen Wohnungssuchende ganz oder teilweise nur auf Vorschlag der Gemeinde benannt werden.

Ein Rechtsanspruch auf eine Sozialmietwohnung besteht nicht.

Wer über die Einkommensgrenzen im Laufe der Mietzeit hinauswächst, darf in der Wohnung bleiben. Allerdings kann die Erhöhung des Einkommens zur Verringerung einer etwaigen Zusatzförderung führen.

Förderung von Mietwohnraum

Neue Mietwohnungen werden einkommensorientiert gefördert. Hier sind Wohnungssuchende bis zur Einkommensstufe III bezugsberechtigt. Zwischen Mieter und Vermieter wird die örtlich durchschnittliche Erstvermietungsmiete für Neubau vereinbart. Der Mieter erhält einen Zuschuss, der den Unterschiedsbetrag zwischen der ortsüblichen Miete und der für ihn nach seinem Einkommen zumutbaren Miete ausgleicht. Bei Einkommenszuwächsen erhöht sich die zumutbare Miete je Einkommensstufe um 1,00 €/m² mtl.

Bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Mietwohnungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung können mit einem leistungsfreien Baudarlehen bis zu 10.000 € pro Wohnung gefördert werden. Förderempfänger ist grundsätzlich der Eigentümer der Wohnung.  

Artikel 3 ff. Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz; Artikel 5 ff., 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz; § 2 Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetzes; Wohnraumförderungsbestimmungen 2012

Wohnungsämter in den Gemeinden

www.stmi.bayern.de/bauen/wohnungswesen

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Status 21.12.2011

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