Mitbestimmung und Mitwirkung im Betrieb und Unternehmen

Innerhalb des einzelnen Betriebes haben Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsverfassung) eigene Rechte sowie über den Betriebsrat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Rechte des Personalrats siehe Personalvertretung

Im Unternehmensbereich wird die Mitbestimmung durch die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat und in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ von großen Kapitalgesellschaften verwirklicht. In Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmern bestehen. In den Unternehmen der Montanindustrie (Bergbau, Eisen und Stahl erzeugende Industrie) mit in der Regel mehr als 1.000 Arbeitnehmern ist ebenfalls eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vorgeschrieben, zusätzlich jedoch ein neutrales Mitglied.

Mitbestimmungsgesetz; Montan-Mitbestimmungsgesetz

In Kapitalgesellschaften, mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die weder unter das Mitbestimmungsgesetz noch unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen, muss der Aufsichtsrat in der Regel zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen.

§§ 1,4 ff. Drittelbeteiligungsgesetz

Arbeitgeber, Gewerkschaften

Status 05.01.2012

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