Baden; Betreten und Befahren von Eisflächen

Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz ermöglicht den Gemeinden und dem Staatsministerium des Innern, Regelungen über das Baden und das Betreten und Befahren von Eisflächen zu erlassen.

Description

Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden durch Verordnung das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen verbieten. Für welche Bereiche ein solches Bade- bzw. Betretungs- oder Befahrensverbot besteht erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde.

Darüber hinaus können die Gemeinden sowie das Staatsministerium des Innern zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit allgemeine Vorschriften über das Verhalten beim öffentlichen Baden und über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten erlassen. Die Verordnung über das Verhalten beim öffentlichen Baden (Badeverordnung) des Staatsministerium des Innern bestimmt insoweit, dass beim öffentlichen Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) grundsätzlich Badekleidung zu tragen ist. Ausnahmen bestehen insoweit für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, für Saunabäder oder für bestimmte Plätze, an den die Gemeinden Ausnahmen zugelassen haben. Über bestehende örtliche Vorschriften zum öffentlichen Baden informiert Sie die zuständige Gemeinde.

Status: 23.11.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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