Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (400-Euro-Arbeitsverhältnis oder Minijob)
Description
Mit Wirkung zum 1.4.2003 wurde der Bereich der "Minijobs" umfassend neu geregelt. Dabei wurde die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auf 400 Euro angehoben. Zudem ist neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung seitdem wieder die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich, ohne dass diese durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird.
Bei der geringfüigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben von grundsätzlich nunmehr 30 % (= 15 % gesetzliche Rentenversicherung; 13% gesetzliche Krankenversicherung und 2 % Steuern).
Bei Beschäftigungen in Privathaushalten betragen die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers grundsätzlich 12 % (= je 5 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung sowie 2 % Steuern).
Für den Einzug der Pauschalbeiträge ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Ausführliche Informationen enthält die Internetseite der Minijob-Zentrale (siehe "Weiterführende Links").
Status 07.11.2011
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