Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Erlaubnis zum Aufstellen

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Description

Die am weitesten verbreitete Form der gewerblichen Spielgeräte sind die in § 33 c Gewerbeordnung (GewO) geregelten Gewinnspielgeräte, deren Spielausgang vom Zufall - und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers - abhängt.

Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig.

Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO).

Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 GewO).
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte) dürfen nach § 1 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) nur aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte) dürfen nach § 2 SpielV darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

Persönliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines vom Antragsteller bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragenden Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.

Requirements

  • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
  • Geeignetheit des Aufstellungsortes

Deadlines

Bearbeitungsdauer ca. 3 - 5 Wochen

Required documents

Forms

  • Formloser Antrag

Fees

  • Aufstellerlaubnis: 50 bis 500 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr 5.III.5/7)

     

    Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsorts: 25 bis 50 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr 5.III.5/8)

     

    Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 02.05.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

 Caption
  • Online form, Bavaria-wide
  • Online form, locally limited
  • Printed page, Bavaria-wide
  • Printed page, locally limited
  • Legal bases, Bavaria-wide
  • Legal bases, locally limited
  • Fees, Bavaria-wide
  • Fees, locally limited
Bild zur Aufgabenbeschreibung
Your competent body

If you search and select your location under "location" you will get detailed information about the competent body.