Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen eine Beitragsleistung wegen außergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen nicht möglich war, als Ersatzzeiten bei der Rentenberechnung und bei der Erfüllung der Wartezeit angerechnet. Ersatzzeiten werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bewertet.
Ersatzzeiten können insbesondere sein: Militärdienstzeiten vor und während der beiden Weltkriege, Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Verschleppung, NS-Verfolgung, politische Haft außerhalb des Bundesgebiets, Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung. In einigen dieser Fälle sind auch Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit anrechenbar.
§ 250 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger www.deutsche-rentenversicherung.de
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Status 05.01.2012
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