Fleisch- und Milchbetriebe; EG-Zulassung

Fleisch, Geflügelfleisch- und Milchbetriebe sowie andere Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, benötigen grundsätzlich eine EG-Zulassung. Mit der Zulassung wird der Betriebsstätte auch die erforderliche Veterinärkontrollnummer erteilt.

Description

Die EG-Zulassung benötigen folgende Fleisch- und Milchbetriebe, unabhängig davon, ob sie nur innerstaatlich oder auch innergemeinschaftlich tätig sind:

Fleischbetriebe

  • alle Betriebe mit eigener Schlachtung
  • Betriebe, die mehr als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere Betriebe abgeben
  • für Geflügelfleischbetriebe gelten die Hinweise für Fleischbetriebe sinngemäß.

Milchbetriebe

Alle Milch be- und verarbeitenden Betriebe, die Milch von anderen Betrieben be- oder verarbeiten, benötigen eine Zulassung und eine Zulassungsnummer:

  • Milchsammelstellen
  • Standardisierungsstellen
  • Milchbe- und -verarbeitungsbetriebe

Zulassungsnummer

Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Veterinärkontrollnummer.

Ab 01. Januar 2006 gilt das neue Lebensmittelrecht. Es handelt sich dabei um mehrere europäische Verordnungen sowie um nationale Vorschriften. Die bisher gültigen Rechtsvorschriften treten weitgehend außer Kraft.

Folgende Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen:

Die Primärproduktion, sowie die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsunternehmen bedürfen keiner Zulassung.
Für die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren durch den Erzeuger sowie für die Abgabe kleiner Mengen von Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an Endverbraucher und lokale Einzelhandelsunternehmen ist ebenso keine Zulassung nötig.

Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher handhaben, be- oder verarbeiten und lagern (Einzelhandel) und dabei nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben, benötigen keine Zulassung. Zu Einzelhandelsunternehmen gehören auch Gaststätten und Restaurants.

Filialen und Marktstände sind in diesem Zusammenhang als eigenständige Einzelhandelsunternehmen zu sehen.

Selbstschlachtende Metzgereien, selbstschlachtende Direktvermarkter und selbstschlachtende Gaststätten benötigen jedoch in jedem Falle eine Zulassung für die Schlachtung.

Die neuen Regelungen ermöglichen eine flexible Handhabung und eröffnen ausreichend Ermessensspielraum, so dass die Zulassung für die betroffenen Betriebe keine unüberwindbare Hürde darstellt. 

 

Verfahren der Zulassung

Nachdem die Zulassungsunterlagen bei Ihrem Veterinäramt vollständig vorliegen, wird dieses eine Besichtigung Ihres Betriebes vornehmen. Hierbei werden die baulichen Voraussetzungen, die Betriebs- und Arbeitshygiene, sowie die Eigenkontrollen überprüft. Falls Mängel festgestellt werden, werden diese vor Ort besprochen. Erforderlichenfalls erfolgen weitere Nachbesichtigungen.

Nachdem das Veterinäramt die vollständigen Zulassungsunterlagen und eine Bewertung über die letzte Besichtigung an die Regierung weitergeleitet hat, erfolgt die Zulassungsbegehung gemeinsam mit der Regierung.

Requirements

Das EG-Recht gibt Anforderungen an die Räumlichkeiten und deren Ausstattung vor.

Betriebe werden nach  Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In  Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V.m. den Anhängen II und III sind die von den einzelnen Betrieben einzuhaltenden Anforderungen des EG-Rechts an die bauliche Ausstattung und Einrichtung der Betriebstätte aufgezählt. Weiter dürfen Vorschriften des Arbeitschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen.  Der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.

Deadlines

Fristen sind nicht einzuhalten. Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit jedoch nicht aufgenommen werden.

Required documents

  • Zulassungsunterlagen der zuständigen Regierung siehe "Weiterführende Links"

Fees

  • Auf Grund des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands setzen wir für EG-Zulassungen folgende Gebühren fest:
    für Fleischbetriebe 150 € bis 2.500 €,
    für Milchbetriebe 25 € bis 1.000 €.

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 29.09.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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