Schulsportstätten; Finanzhilfen zu Baumaßnahmen

Notwendige Baumaßnahmen von Sportstätten für Schulen werden durch die Regierungen gefördert, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.

Description

Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften (Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Schulverbände, kommunale Zweckverbände) beim Bau von Schulsportstätten (Sporthallen, Konditionsräume, Freisportanlagen, Hallenschwimmbäder).

Gefördert werden

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
  • der Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung von Gebäuden, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen und
  • Generalinstandsetzungen, wenn sie einer grundlegenden Überholung dienen und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste. Die Kosten der Generalinstandsetzung müssen mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen.

Der Bau von schulischen Sportstätten richtet sich nach Schulbauverordnung.

Da die Errichtung von Schulsportstätten durch staatliche Fördermittel bezuschusst wird, wird den Aufwandsträgern mit Bekanntmachung vom 4. September 1996 (KWMBl I S. 348) empfohlen, diese in schulfreien Zeiten (Abende, Wochenenden, Ferienzeiten) auch anderen organisierten Nutzergruppen zur Verfügung zu stellen.

Die Beratung der Aufwandsträger sowie die schulaufsichtliche Genehmigung der Bauplanung erfolgt durch die Regierungen.

Status 23.01.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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