Kommunalrecht; allgemeine Angelegenheiten

Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz garantieren den Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.

Description

Zu diesem Selbstverwaltungsrecht gehört zum einen, dass die für die Gemeinde handelnden Organe (erster Bürgermeister - Gemeinderat) von den Bürgern selbst in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt werden. Das Selbstverwaltungsrecht bedeutet vor allem auch, dass die Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungskreises ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich ohne Weisungen von übergeordneten Stellen erfüllt.

Die Wesensmerkmale des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde sind
  • die Gebietshoheit, d.h. die Hoheitsgewalt über das Gemeindegebiet,
  • die Satzungshoheit, d.h. die Befugnis der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch den selbstverantwortlichen Erlass von Satzungen zu regeln,
  • die Organisationshoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, die eigene innere Organisation nach ihrem Ermessen auszurichten,
  • die Verwaltungshoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, jeweils im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen,
  • die Personalhoheit, d.h. die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen,
  • die Finanz- und Abgabenhoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln,
  • sowie die Planungshoheit, d.h. die Befugnis, die bauliche Entwicklung in der Gemeinde zu ordnen.
Die Gemeinden unterstehen als Teil der staatlichen Ordnung der Aufsicht des Staates. Aufgabe der staatlichen Aufsicht ist es, im Interesse des öffentlichen Wohls die Rechtmäßigkeit und bei den Aufgaben, die den Gemeinden vom Staat übertragen sind (übertragener Wirkungskreis) auch die Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt dabei darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane zu stärken. Ein aufsichtliches Einschreiten steht dabei im Ermessen der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen und damit rechtsfähig und im Prozess parteifähig. Eine Gemeinde kann daher zum Beispiel Vermögen erwerben, als Erbe eingesetzt werden, privatrechtlicher Vertragspartner und Schuldner von Verbindlichkeiten sein.

Status: 11.06.2012

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