In der Unfallversicherung erhalten Kinder von an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Verstorbenen Waisenrente. Dies gilt auch für Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Ist der Tod nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und war der Verletzte Schwerverletzter (d.h. Minderung der Erwerbsminderung mindestens 50%) siehe Waisenbeihilfe
Bezüglich der Dauer der Waisenrente gilt das Gleiche wie bei der Rentenversicherung (siehe oben). Die Höhe der Waisenrente beträgt für Halbwaisen ein Fünftel und für Vollwaisen drei Zehntel des für die Berechnung der Verletztenrente maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes (Rentenberechnung in der Unfallversicherung). Ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise wird ggf. weiteres Einkommen auf die Waisenrente angerechnet (siehe unter Einkommensanrechnung). Besteht für ein Kind Anspruch auf mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung, wird nur die höchste Rente gewährt, bei Renten gleicher Höhe die wegen des frühesten Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) zu zahlende. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen vier Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen.
§§ 67, 68 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger www.dguv.de
Status 05.12.2011
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