Der gesetzlichen Krankenversicherung können freiwillig beitreten: Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil der höher verdienende Elternteil nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, und sie die oben genannte Vorversicherungszeit erfüllen; Personen, die erstmals im Inland eine Beschäftigung aufnehmen und wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei sind; schwerbehinderte Menschen, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, außer wenn sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnten (die Krankenkasse kann für den Beitritt eine Altersgrenze festsetzen).
Ein Beitrittsrecht besteht auch für Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
Wer Mitglied bleiben will, muss dies der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Eintreten der jeweiligen Beitrittsvoraussetzungen schriftlich anzeigen.
Freiwillig Versicherte entrichten Beiträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze, d.h. auch Zinseinnahmen, Versorgungsbezüge u.ä. sind beitragspflichtig.
Freiwillige Mitglieder, die über kein oder nur geringes eigenes Einkommen verfügen (2012 bis zu monatlich 875 €) zahlen einen Mindestbeitrag.
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage für die Beitragssätze (2012 monatlich 3.825 €). Soweit niedrigere Einnahmen nachgewiesen werden, ist der Beitrag mindestens auf der Grundlage von 75 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 aus 1.968,75 €), bei Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss auf der Grundlage von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 aus 1.312,50 €) zu berechnen. Das fiktive Mindesteinkommen von 60 % der monatlichen Bezugsgröße (2012:1.575,00 €) gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Beitragsberechnung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. Die Voraussetzungen hierfür legt der Spitzenverband der Krankenkasse fest.
§ 2 Sozialgesetzbuch IV; §§ 9, 240 Sozialgesetzbuch V; Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
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