Verwaltungsgerichtsprozess

Description

In allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit angerufen werden, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung gibt es Verwaltungsgerichte (1. Instanz), Oberverwaltungsgerichte - in Bayern Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - (2. Instanz) und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (3. Instanz). In bestimmten Fällen (insbesondere Normenkontrollen und Klagen gegen sog. technische Großvorhaben) sind die Oberverwaltungsgerichte (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof)und das Bundesverwaltungsgericht auch erstinstanzlich zuständig. Die Kammern der Verwaltungsgerichte sind mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern, die Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit 3 Berufsrichtern und die Senate des Bundesverwaltungsgerichts mit 5 Berufsrichtern besetzt.

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte erstreckt sich auch auf Streitsachen aus der Jugendhilfe, de Kriegsopferfürsorge, Teilen des Schwerbehindertenrechts, der Ausbildungsförderung und dem Lastenausgleich. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, dem Wohnsitz des Beschwerten oder dem Sitz des Beklagten. Sonderregelungen bestehen für Beamte, für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, ortsgebundene Rechte und für Grundstücksangelegenheiten.

Mit einer Klage zum Verwaltungsgericht kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) verlangt werden. Auch eine Feststellungs- oder Leistungsklage ist möglich. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) des Gerichts erhoben werden. Im Fall einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids oder - soweit kein Vorverfahren durchzuführen ist - nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben.

In den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung , des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkgebührenrechts und im Rahmen der Förderung nach dem Europäischen Sozialfonds kann ein Betroffener seit dem 01.07.2007 wählen, ob er vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (im Lastenausgleich: der Beschwerde) ein Vorverfahren durchführen oder unmittelbar Klage erheben will (sog. fakultatives Widerspruchsverfahren). Dasselbe Wahlrecht haben die Betroffenen in den Bereichen des Kommunalabgabenrechts, Teilen des Landwirtschafts- und Forstrechts, des Schulrechts, des Beamtenrechts und bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen. In allen übrigen Bereichen ist sofort Klage zu erheben; die Einlegung eines Widerspruchs ist nicht mehr möglich. Welcher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte statthaft ist, kann den den Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen entnommen werden.

Führt der Betroffene in den oben genannten Fällen ein Vorverfahren durch und hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, dann ergeht ein Widerspruchs- oder Beschwerdebescheid, gegen den innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht möglich ist. Ist die Behörde nicht tätig geworden, kann Untätigkeitsklage erhoben werden, jedoch in aller Regel nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts. Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Für die Prozessvertretung gilt, dass die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht den Prozess selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte (z.B. Verbandsvertreter, Rechtsanwälte) vertreten lassen können. Vor dem Oberverwaltungsgericht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) besteht grundsätzlich Vertretungszwang durch Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und behinderten Menschen und von Gewerkschaften zugelassen, sofern diese kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; in Abgabeangelegenheiten sind auch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zugelassen.

Das Verfahren ist in allen 3 Instanzen in der Regel kostenpflichtig; kostenfrei sind lediglich die Streitsachen aus der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge und der Ausbildungsförderung sowie asylrechtliche Verfahren. Ist das Verfahren kostenpflichtig und handelt es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder um ein Beschwerdeverfahren, hat der Rechtschutzsuchende mit Einreichung der Klage bzw. Antragsschrift, im Rechtsmittelverfahren mit Einreichung der Rechtsmittelschrift, regelmäßig mit den Gerichtsgebühren in Vorleistung zu treten. Hierzu erfolgt eine vorläufige Streitwert- und Kostenfestsetzung durch das Gericht. Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet sich, wer die Kosten endgültig zu tragen hat. Verliert der Kläger bzw. Antragsteller das Verfahren, so setzt das Gericht nach Abschluss des Verfahrens die Gerichtskosten nach Maßgabe des jeweiligen Streitwerts endgültig fest, auf die dann die vorläufig bezahlten Kosten angerechnet werden. Gewinnt der Kläger bzw. Antragsteller das Verfahren, werden die vorläufig bezahlten Kosten zurückerstattet.

In Lastenausgleichssachen gelten Sonderregelungen für das Vorverfahren, das gerichtliche Verfahren und das Revisionsverfahren. Gebühren werden in Höhe des jeweiligen Mindestsatzes erhoben.

Kann eine Partei die Kosten, die sie aufwenden muss, um den Rechtsstreit zu führen (z.B. Gerichtskosten, Anwaltskosten) nachweislich nicht bestreiten, kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde. Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) oder vom Verwaltungsgericht selbst zugelassen wird. Ist die Berufung vom Verwaltungsgericht zugelassen worden, so ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen und innerhalb von 2 Monaten zu begründen.

Andernfalls ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung des Urteils zu begründen. Über die Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) durch Beschluss. Wird die Berufung zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses zu begründen.

Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Eilverfahren steht den Beteiligten die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof). Die Frist zur Begründung beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung. Im Beschwerdeverfahren werden nur die dargelegten Gründe geprüft.

Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nur möglich, wenn sie - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen - ausdrücklich zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung kann selbständig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Ausnahmsweise ist gegen Urteile der Verwaltungsgerichte auch Sprungrevision möglich; sie muss vom Verwaltungsgericht zugelassen worden sein.  Die Revisionsfrist beträgt einen Monat, die Frist zur Begründung 2 Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision.

Auf die zulässigen Rechtsmittel, die einschlägigen Fristen und die Art und Weise der Rechtsmitteleinlegung wird am Ende des Urteils bzw. des Beschlusses hingewiesen.

Verwaltungsgerichtsordnung

Legal bases

Status: 11.12.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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