Kurbeitrag, Kurtaxe; Erhebung

Der Kurbeitrag wird von den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten von denjenigen Personen erhoben, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten. Grundlage ist eine gemeindliche Kurbeitragssatzung. In den Bayerischen Staatsbädern wird eine Kurtaxe erhoben.

Description

In den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten können die Gemeinden von den Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, einen Kurbeitrag erheben. Notwendige Rechtsgrundlage ist eine rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung. Beitragspflichtig sind alle Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und die sich nicht aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen in der Gemeinde aufhalten. Der Kurbeitrag wird von Übernachtungsgästen in der Regel über den Unterkunftsvermieter eingehoben. Tagesgäste zahlen den Kurbeitrag zusammen mit Eintrittsgeldern und dergleichen. Zweitwohnungsbesitzer sind ebenfalls kurbeitragspflichtig.

In den Bayerischen Staatsbädern Bad Bocklet, Bad Brückenau, Bad Kissingen, Bad Reichenhall und Bad Steben wird aufgrund Art. 24 KG i.V.m. der jeweiligen Kurtaxordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen eine Kurtaxe erhoben. Die aktuelle Kurtaxordnung ist bei der örtlichen Kur-GmbH/Kurverwaltung erhältlich.

Prerequisites

  • Staatliche Anerkennung der Gemeinde als Kur- oder Erholungsort (für Kurbeitrag)/Status Staatsbad (für Kurtaxe)
  • Rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung (für Kurbeitrag)/staatliche Kurtaxordnung (für Kurtaxe)
  • Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken

Legal bases

Regional supplement (Responsible for editing: Markt Weiler-Simmerberg)

Remedy

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Status: 14.02.2013

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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