Schülerbeförderung

Die notwendige Beförderung der Schüler obliegt den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

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Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen Volks- und Förderschulen; öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Aufgabenträger sind für die öffentlichen Volks- und Förderschulen die Gemeinden und Schulverbände; die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg

  • für Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
  • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

Ausnahme:

  • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
  • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird.

Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".

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Status: 07.01.2013

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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