Aufgebot; Ausschließungsbeschluss

Über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens und den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses entscheidet der Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts.

Description

In einzelnen Bereichen der Rechtsordnung kann das praktische Bedürfnis, klare Verhältnisse zu schaffen, solches Gewicht erlangen, dass es einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen rechtfertigt. Ein Beispiel ist der Fall, dass jemand über lange Zeit hin davon ausgeht, das von ihm genutzte Grundstück gehöre ihm, dann jedoch Zweifel über die Eigentumsverhältnisse aufkommen.

Hier bietet das Gesetz die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen, durch das die Rechtslage jedermann gegenüber abschließend geklärt wird. Zentrales Element dieses Verfahrens ist das so genannte Aufgebot, durch das der Inhaber der betroffenen Rechtsposition aufgefordert wird, diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gegenüber dem Gericht anzumelden. Unterlässt er dies, wird er durch gerichtlichen Beschluss ausgeschlossen. Auf diese Weise wird der Weg frei für die Begründung neuer Rechte. So kann etwa in dem genannten Beispielsfall der langjährige Nutzer des Grundstücks als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.

Die Fälle, in denen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann, sind im Gesetz abschließend geregelt. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass der mit dem Erlass eines Ausschließungsbeschlusses verbundene Eingriff in bestehende Rechte auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleibt.

Der Ablauf des Verfahrens in Aufgebotssachen ist in den §§ 433 bis 491 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die §§ 433 bis 491 FamFG enthalten dabei allgemeine Vorschriften für alle Aufgebotsverfahren, die §§ 434 bis 491 FamFG Spezialregelungen, die jeweils nur bestimmte Anwendungsfälle erfassen. 

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann, ist demgegenüber den jeweils maßgeblichen Sachvorschriften zu entnehmen. Das Auffinden dieser Vorschriften wird durch die in den §§ 434 bis 491 FamFG enthaltenen Verweisungen erleichtert.      

Requirements

Die Voraussetzungen, unter denen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann, sind je nach Anwendungsbereich verschieden. Sie hängen maßgeblich davon ab, wie schutzwürdig derjenige ist, der von einem Ausschließungsbeschluss profitieren würde. So kann beispielsweise ein Erbe, der regelmäßig nicht abschließend beurteilen kann, in welchem Umfang der Nachlass mit Verbindlichkeiten belastet ist, ein Aufgebot der Nachlassgläubiger veranlassen. Will hingegen der Nutzer eines Grundstücks durch ein Aufgebotsverfahren für Klarheit hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse sorgen, ist ein entsprechender Antrag nur zulässig, wenn er das Grundstück bereits seit 30 Jahren als ihm gehörend besessen hat.

Deadlines

Der Ablauf des Aufgebotsverfahrens ist im Einzelnen ebenfalls je nach Anwendungsbereich verschieden. In jedem Fall ist jedoch ein Antrag erforderlich, der durch das Gericht zunächst auf seine Zulässigkeit hin überprüft und – bei positivem Ergebnis dieser Prüfung – anschließend öffentlich bekanntgemacht wird. Sodann wird abgewartet, ob innerhalb der Aufgebotsfrist Anmeldungen bei Gericht eingehen. Anschließend entscheidet das Gericht über den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses.

Durchgeführt wird das Verfahren durch den Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts. Welches Amtsgericht dies ist, hängt davon ab, worauf sich das Aufgebot im Einzelfall bezieht.

Legal bases

  • §§ 433 bis 491

    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Remedy

Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann gemäß § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG innerhalb einer Frist von einem Monat ab seiner öffentlichen Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Ist der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sofern seit der öffentlichen Zustellung des Ausschließungsbeschlusses nicht bereits fünf Jahre vergangen sind.

Leidet der Ausschließungsbeschluss an bestimmten, durch das Gesetz als besonders schwerwiegend eingestuften Mängeln, kann zudem innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Rechtskraft Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage erhoben werden. Einzelheiten ergeben sich insoweit aus § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 578 und 579 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Status 25.10.2011

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