Leitungen im öffentlichen Straßengrund; Gestattungen

Werden auf öffentlichem Straßengrund Leitungen öffentlicher Versorgungsträger verlegt (z. B. Kanal, Wasser, Strom, Telefon usw.), muss ein Gestattungsvertrag zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Leitungsverleger abgeschlossen werden, in welchem die rechtlichen Belange geregelt werden.

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Im Gestattungsvertrag kann die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung der Leitungen, die Haftung für Schäden, die sich aus dem Betrieb ergeben, geregelt werden. Die Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung sollten auch hier vereinbart werden.

Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.

Status 19.01.2012

Responsible for editing: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

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