Kostenrecht; Kommunales

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können für Amtshandlungen Kosten erheben.

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Gemeinden, Landkreise und Bezirke können für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen werden (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Die Erhebung der Kosten ist durch eine Kostensatzung zu regeln (Art. 20 Kostengesetz). Verwaltungsgebühren sind ein Entgelt für den allgemeinen Aufwand der beteiligten Behörden bei der Vornahme von Amtshandlungen. Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach der jeweiligen Kostensatzung, die als Anlage ein Kostenverzeichnis enthalten kann. Die Auslagen sind die nicht bereits durch die Gebühr abgegoltenen Aufwendungen der beteiligten Behörden (z.B. Kosten für Sachverständigengutachten, Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen oder Postzustellungsaufträge).

Die Kostensatzung und das Kostenverzeichnis Ihrer Gemeinde, Ihres Landkreises oder Ihres Bezirkes erhalten Sie - sofern zugeordnet - im Bayerischen Behördenwegweiser nach der "Lokalisierung" (Eingabe Ihres Wohnortes und/oder der Postleitzahl) oder über die Internetseite der Behörde.

Amtshandlungen, die die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im staatlichen Auftrag wahrnehmen, sind nach den Art. 1 bis 19 des Kostengesetzes in Verbindung mit dem staatlichen Kostenverzeichnis bemessen.

Status 27.04.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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