Vertriebene sind Personen, die als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ihren Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 hatten und diesen im Zusammenhang mit Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren haben. Nähere Einzelheiten zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Vertriebenen bzw. Heimatvertriebenen können den §§ 1, 2 Bundesvertriebenengesetz entnommen werden.
Vertriebene, die vor dem 01.01.1993 in das Bundesgebiet zugezogen sind, können keinen Nachweis über ihre Vertriebeneneigenschaft erhalten. Die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft kann nur noch durch eine Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt werden (§ 100 BVFG).
Außerdem bestehen Sondervorschriften z.B. auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung (Fremdrenten), der beruflichen Eingliederung (z.B. Anerkennung von Prüfungen, Eintragung in die Handwerksrolle).
§§ 1, 2, 10, 15, 100 Bundesvertriebenengesetz; Artikel 116 Grundgesetz
Ausgleichsamt bei der Regierung von Mittelfranken
Status 21.12.2011
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