Das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, die höchstzulässige Dauer der werktäglichen Arbeitszeit sowie die erforderlichen Pausen und indirekt die Freizeit als sogenannte Ruhezeit sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Sowohl im Arbeitszeitgesetz als auch in der Bayerischen Bedürfnisgewerbeordnung sind bereits diverse gesetzliche Ausnahmetatbestände (wie z.B. für Krankenhäuser oder Energieversorgung) hinsichtlich Sonn- und Feiertagsbeschäftigung geregelt. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten; sie kann jedoch auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn durch entsprechende Verkürzung an anderen Werktagen in 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Das Arbeitszeitgesetz gibt jedoch nur die Obergrenzen aus Gründen des Gesundheitsschutzes vor. Die tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Wochenarbeitszeit ergeben sich aus den Tarifverträgen bzw. dem Arbeitsvertrag.
Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht)
Status 22.12.2011
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