Bildung und Teilhabe, Leistungen für

Ab 01.01.2011 haben Kinder einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie bzw. ihre Eltern

erhalten. Die Leistungen sind im Grundsatz gesondert zu beantragen. Da ein Großteil der Leistungen nicht als Geldleistung, sondern insbesondere in Form von persönlichen Gutscheinen oder durch Direktzahlung an den Leistungsanbieter erbracht wird, ist regelmäßig eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen

  • Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege und Schulen: Der Anspruch auf die Mehraufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Der Eigenanteil des Kindes beträgt 1 € pro Mittagessen.
  • Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht aussreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z.B. von der Schule bestätigt werden.
  • Schulbedarf: Für das notwendige Lernmaterial wird jährlich ein Zuschuss von 100 € in zwei Teilbeträgen zum 1. August (70 €) und zum 1. Februar (30 €) berücksichtigt.
  • Ausflüge: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen und Kindertageseinrichtungen werden übernommen. Die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt.
  • Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind (siehe Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen) und es nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
  • Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport und Freizeit: Bir zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für ein bedürftiges Kind 10 € monatlich dafür zur Verfügung, dass es z.B. einen Sportverein oder eine Musikschule besucht.

§§ 19, 28 Sozialgesetzbuch II, § 34 Sozialgesetzbuch  XII, § 2 Asylbewerberleistungsgesetz i.V.m. § 34 Sozialgesetzbuch XII, § 6b Bundeskindergeldgesetz i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch II

Jobcenter, Landkreise, und kreisfreie Städte

www.bildungspaket.bmas.de

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  • Bildungspaket

    Das Bildungspaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.

Status 04.10.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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Leistungsbeschreibung aus der Sozialfibel
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