Widerspruchsverfahren; fakultatives

Mit Wirkung vom 01.07.2007 wurde in einigen Rechtsbereichen ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

Description

Das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung
Diese Ausführungen gelten nur für das Widerspruchsverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie betreffen nicht die in anderen Gesetzen geregelten Rechtsbehelfe wie das Widerspruchsverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz als Vorverfahren zu einer Klage zum Sozialgericht.

Eingeschränkter Anwendungsbereich in Bayern
Mit Wirkung vom 01.07.2007 ist durch eine Änderung des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) das Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Behörden des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden, Landkreise, Bezirke und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO) in vielen Bereichen abgeschafft worden.

In verschiedenen Rechtsbereichen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

Das Widerspruchsverfahren ermöglicht eine verwaltungsinterne Überprüfung der Ausgangsentscheidung.

Innerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 15 AGVwGO gibt es ein Widerspruchsverfahren nur noch in folgenden Bereichen; hier können die Betroffenen grundsätzlich wählen, ob sie Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erheben:

  1. im Bereich des Kommunalabgabenrechts
  2. im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren,
  3. im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung und Schülerbeförderung,
  4. in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkgebührenrechts und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,
  5. in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts,
  6. bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen.

Achtung:
Soweit andere (bundes- oder landesrechtliche) Gesetze und Rechtsverordnungen von Art. 15 AGVwGO abweichende Regelungen über das Vorverfahren enthalten (z. B. § 141 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz; §§ 336 bis 339 Lastenausgleichsgesetz; § 9 Abs. 1 der Bayerischen Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten), gehen diese als Sondervorschriften vor (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO).

Keine Anwendung findet Art. 15 AGVwGO auf Verwaltungsakte, die von Bundesbehörden (z. B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kreiswehrersatzämter) erlassen wurden, auch wenn sie ihren Sitz oder eine Zweigstelle in Bayern haben.

Einlegung des Widerspruchs; Form und Frist
Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde (der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, z. B. Landratsamt oder kreisfreie Stadt) einzulegen. Daneben kann der Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden.

Näheres zur Einlegung des Widerspruchs und den dabei zu beachtenden Anforderungen (v. a. an Form und Frist) ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem anzufechtenden Verwaltungsakt regelmäßig beigefügt ist.

Das Abhilfeverfahren
Das Abhilfeverfahren (§ 72 VwGO) ist Teil des Widerspruchsverfahrens. Es wird durch die Ausgangsbehörde durchgeführt, die so die Möglichkeit erhält, die getroffene Entscheidung nochmals selbst umfassend zu überprüfen. Erst danach wird die Sache der Widerspruchsbehörde vorgelegt.

Muss ein angefochtener Bescheid trotz Widerspruchs befolgt werden? - Aufschiebende Wirkung
Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das heißt, dass der angefochtene Verwaltungsakt zunächst nicht befolgt werden muss. Dieser Grundsatz ist jedoch durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen eingeschränkt worden. So entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Gesetzes wegen z.B. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben (etwa Beiträgen und Gebühren) und Kosten und vor allem auch in anderen in verschiedenen Gesetzen vorgeschriebenen Fällen.

Weiterhin entfaltet der Widerspruch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Zur aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen "Verwaltungsakte mit Doppelwirkung" (z.B. Genehmigungen, die Nachbarn des Genehmigungsempfängers belasten) s. § 80a VwGO.

Verwaltungsakte enthalten zumeist einen Hinweis zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sofern dieser möglich ist.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift (kostenpflichtig) der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde zu erheben. Eine Widerspruchseinlegung durch eigenhändig unterschriebenes Telefax oder durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift hält die Schriftform ein. Ein mündlicher oder telefonischer Widerspruch ist unzulässig. Eine rechtswirksame Einlegung des Widerspruchs per E-Mail ist derzeit leider noch nicht möglich.

Der Widerspruch sollte hinreichend begründet werden. Nur wenn die Behörde weiß, warum Sie mit der angegriffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, kann sie eine umfassende Überprüfung vornehmen.

Requirements

keine

Deadlines

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. (Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr, § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Die Widerspruchsfrist wird in entsprechender Anwendung der §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermittelt. Wenn der letzte Tag der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr (§ 193 BGB entsprechend).

Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, bleibt der Verwaltungsakt ein Jahr lang anfechtbar (§ 58 VwGO).

Fees

  • Das Widerspruchsverfahren ist in aller Regel kostenpflichtig.

     

    Wer die Kosten Gebühren und Auslagen zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz; § 155 Abs. 1 VwGO analog).

     

    Die Regelungen über die Höhe der Gebühren finden sich im Kostengesetz (KG), insbesondere in Art. 9 KG.

     

    Auslagen und sonstige Aufwendungen zählen nur insoweit zu den Kosten des Verfahrens, als sie notwendig waren. Anwaltskosten können das nur dann sein, wenn es überhaupt notwendig war, sich einen Anwalt zu nehmen (im Einzelnen siehe Art. 80 Abs. 2 sowie Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

Remedy

Hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, kann gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Statt dessen kann beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.

Achtung: Geht es um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), ist ein Antrag zum Gericht grundsätzlich erst dann zulässig, wenn vorher die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 VwGO).

Status 15.08.2011

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