Soziale Schwierigkeiten, Hilfe zur Überwindung

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Problemen bestehen, haben im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. In Betracht kommen z.B. Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), allein stehende Wohnungslose, Strafentlassene und verhaltensgestörte junge Menschen, denen keine Erziehungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII, oder keine Eingliederungshilfe gewährt werden kann.

Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (z.B. Beratung und persönliche Betreuung; Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung und eines Arbeitsplatzes; Sicherung der Schul- und Berufsausbildung). Auch kommen Geld- und Sachleistungen in Betracht.

Persönliche Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Bei Geld- und Sachleistungen gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang); in der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden und der unterhaltspflichtigen Angehörigen sind nur zu berücksichtigen, soweit dies den Erfolg der Hilfe nicht gefährdet.

§§ 67-69 Sozialgesetzbuch XII; § 27d Bundesversorgungsgesetz i.V.m. §§ 67-69 Sozialgesetzbuch XII

Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten und Bezirken, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle

Remedy

Kriegsopferfürsorge: (fakultatives) Widerspruchsverfahren
Sozialhilfe:
Widerspruch,
sozialgerichtliche Klage

Status 21.12.2011

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