Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber sind verpflichtet, in bestimmtem Umfang Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Description

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5% (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt jedoch nicht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf.

Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

  • 115,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 3 % bis weniger als 5%,
  • 200,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 290,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von weniger als 2 %.

Ausnahmen:
Die Ausgleichsabgabe beträgt

  • 115,00 Euro für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
    weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen,
  • 115,00 Euro für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
    weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen und
    200,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung
    von weniger als einem schwerbehinderten Menschen.

Requirements

Die Ausgleichsabgabe wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis 31.03. die Anzeige gem. § 80 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX - (Veranlagung für das Vorjahr) erstellen und bei der Arbeitsagentur einreichen.

Die errechnete Ausgleichsabgabe ist gleichzeitig unaufgefordert an die Kasse des örtlich zuständigen Integrationsamts zu überweisen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Der Arbeitgeber hat außerdem gleichzeitig jeweils eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den schwerbehinderten und den gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem

  • Betriebsrat/Personalrat, der
  • Schwerbehindertenvertretung und dem
  • Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.

Deadlines

Geht die Zahlung nach dem 31.03. ein, muss das Integrationsamt dafür einen Säumniszuschlag erheben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.

Online transactions

Legal bases

Status 14.02.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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