Wald und Forst; Wiederaufforstung

Der Waldbesitzer ist verpflichtet, kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldbestände in angemessener Frist wieder in Bestockung zu bringen.

Description

Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind gemäß Art. 15 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten.
Auf Waldflächen, auf denen die Verjüngung unvollständig bleibt, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen.
Die vorgenannten Fristen können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden.

Diese Vorschrift gilt entsprechend für Grundstücke, die der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind.
Soweit die Wiederaufforstung von Flächen wegen des benachbarten Bestandes zunächst keinen Erfolg verspricht, beginnt die Dreijahresfrist mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes.

Kommt der Waldbesitzer dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, so kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung anordnen. Ordnet die Untere Forstbehörde eine Ersatzvornahme an, d. h. die Durchführung einer Maßnahme durch Dritte, die der Waldbesitzer selbst hätte erledigen sollen, so beauftragt sie geeignete Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse mit der Durchführung.

Deadlines

Gesetzliche Frist zur Wiederaufforstung: regulär drei Jahre.

Bei unvollständiger Verjüngung: ausreichende Ergänzung innerhalb von fünf Jahren

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 15.03.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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