Widerspruchsverfahren

Das Begriff "Widerspruch" bezeichnet einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, insbesondere das Vorverfahren für den Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt.

Description

Der Begriff "Widerspruch" (als rechtliche Gegenrede) bezeichnet in der deutschen juristischen Fachsprache einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts sowie die Möglichkeiten des Wohnraummieters, bei Kündigung des Vermieters gegen eben diese zu protestieren, oder des Arbeitnehmers, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu verhindern.

Grundbuchrecht
Im Grundbuchrecht ist der Widerspruch ein Sicherungsmittel eigener Art nach § 899 BGB. Er wird als Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen und soll bei Unrichtigkeit des Grundbuchs einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten durch gutgläubigen Erwerb verhindern. Im Gegensatz zur Vormerkung, die eine Änderung des Grundbuches prophezeit, protestiert der Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches.

Mietrecht
Im Mietrecht gibt der § 574 BGB dem Mieter von Wohnraum die Möglichkeit, gegen die ordentliche Kündigung des Vermieters zu protestieren und das Mietverhältnis fortzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung eine soziale Härte darstellt und die Interessen des Vermieters nicht schwerer wiegen.

Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, widersprechen. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann mit dem bisherigen Betriebsinhaber bestehen. In der Regel wird dieser jedoch nach der Veräußerung des Betriebs keine Möglichkeit mehr haben, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, so dass sich der widersprechende Arbeitnehmer in das Risiko begibt, betriebsbedingt gekündigt zu werden. Ein Widerspruch empfiehlt sich deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem bisherigen, als auch gegenüber dem neuen Betriebsinhaber erklärt werden. Dies muss in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von einem Monat geschehen, nachdem der Arbeitnehmer in Textform über den Betriebsübergang informiert worden ist.

Zivilprozessrecht
Im Zivilprozess kommt der Widerspruch in folgenden Fällen vor:

  • Im Mahnverfahren bezeichnet man den gegen den Erlass eines Mahnbescheids gerichteten Rechtsbehelf des Antragsgegners als Widerspruch, § 694 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Widerspruch bewirkt, dass der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid erwirken kann, sondern zur Klärung der umstrittenen Forderung in das ordentliche Verfahren des Zivilprozesses überleiten kann.
  • Gegen einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen wurden, kann nach § 925, § 936 ZPO Widerspruch erhoben werden. Dann wird über deren Rechtmäßigkeit nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil entschieden.
  • Im Verteilungsverfahren kann gegen den Teilungsplan Widerspruch erhoben werden (§ 876 ZPO).
  • Im Zwangsversteigerungsverfahren ist unter anderem der Widerspruch gegen die Zulassung eines Gebotes ohne Sicherheitsleistung (§ 70 Abs. 3 ZVG), die Zulassung eines Übergebotes (§ 72 Abs. 1 S. 1 ZVG), die Zurückweisung eines Gebotes (§ 72 Abs. 2 ZVG) oder gegen den Teilungsplan möglich (§ 115 ZVG).

Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht können Betroffene, die durch den Verwaltungsakt einer Behörde beschwert sind, gegen diesen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat) ab seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben und damit die zuständige Behörde beziehungsweise die Widerspruchsbehörde veranlassen, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Behörde den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes (z. B. eine Genehmigung) ablehnt.

In Bayern ist das Widerspruchsverfahrens in vielen Bereichen abgeschafft. Ohne Widerspruchsverfahren ist gegen einen Verwaltungsakt direkt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Lediglich gegen Verwaltungsakte, welche die in Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) genannten Bereiche zum Gegenstand haben, sind wahlweise Widerspruch oder sofortige Klage möglich (siehe „Widerspruchsverfahren; fakultatives" unter "Verwandte Themen")

Sozialrecht
Mit dem Widerspruch nach § 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird das Vorverfahren im sozialgerichtlichen Prozess nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet. Ohne Vorverfahren kann mit Ausnahme der Untätigkeitsklage keine Klage erhoben werden.
Der Sozialrechtsweg ist in Streitfällen für alle Sozialleistungen, insbesondere für Maßnahmen und Leistungen, die nach den Sozialgesetzbüchern (SGB I - XII) gewährt werden (z. B. beim Arbeitslosengeld II nach dem SGB II) oder Sozialhilfe vorgegeben (siehe auch "Sozialgerichtsprozess" unter "Verwandte Themen").

Steuerrecht
(siehe "Einspruch, Steuerrecht" unter "Verwandte Themen")

Requirements

Der Widerspruch im Verwaltungsrecht ist schriftlich oder zur Niederschrift (kostenpflichtig) bei der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde zu erheben. Näheres ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem anzufechtenden Verwaltungsakt regelmäßig beigefügt ist (vgl. dazu auch  Leistung "Widerspruchsverfahren; fakultatives" unter "Verwandte Themen").

Deadlines

Die Widerspruchsfrist bezeichnet die Frist, in welcher durch Erhebung eines Widerspruchs verhindert werden kann, dass eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.

Mietrecht
Ein Mieter einer Wohnung kann binnen einer Frist von zwei Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses der erklärten Kündigung widersprechen (§ 574b Abs. 2 BGB), sofern ihn der Vermieter rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie dessen Form und Frist hingewiesen hat.

Arbeitsrecht
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach einem Verkauf des Betriebs auf den neuen Unternehmer übergehen würde, kann dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB)

Lastschriftverfahren
Die Widerspruchfrist bei Lastschriften durch Einzugsermächtigung beträgt in Deutschland sechs Wochen. Innerhalb dieser Zeit ist ein Widerspruch ohne Angabe eines Grundes möglich.

Rechnungsabschluss bei Bankkonten
Fehlbuchungen (z. B. Lastschriften, die ohne Auftrag vorgenommen wurden) muss der Kunde gemäß den AGB der Bank innerhalb sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses reklamieren. Auch nach dieser Frist kann eine Korrektur von Fehlbuchungen verlangt werden, die Beweislast verschiebt sich dann jedoch zum Kunden.

Markenrecht
Im Markenrecht kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke der Inhaber einer früher angemeldeten Marke gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erheben (§ 42 MarkenG).

Registerrecht
Schiffsregisterordnung
Gegen die beabsichtigte Löschung eines fälschlich eingetragenen Schiffs aus dem Register ist Widerspruch binnen einer von der Behörde zu setzenden angemessenen Frist, die mindestens drei Monate betragen muss, zulässig (§ 21 SchRegO)

Verwaltungsrecht
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Zivilprozess
Im gerichtlichen Mahnverfahren gibt es keine echte Widerspruchsfrist. Der Antragsgegner kann vielmehr gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs Widerspruch erheben, solange vom Gericht noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde (§ 694 Abs 1 ZPO). Ein Vollstreckungsbescheid kann jedoch zwei Wochen nach Zustellung beantragt werden, so dass im Mahnbescheid darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids eingelegt werden sollte (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO).

Fees

  • Das Widerspruchsverfahren ist in aller Regel kostenpflichtig.

     

    Wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz; § 155 Abs. 1 VwGO analog).

     

    Die Regelungen über die Höhe der Gebühren finden sich im Kostengesetz (KG), insbesondere in Art. 9 KG.

     

    Auslagen und sonstige Aufwendungen zählen nur insoweit zu den Kosten des Verfahrens, als sie notwendig waren. Anwaltskosten können das nur dann sein, wenn es überhaupt notwendig war, sich einen Anwalt zu nehmen (im Einzelnen siehe Art. 80 Abs. 2 sowie Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

Status 10.02.2012

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