Preisauszeichnung

Wer Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen dafür wirbt, ist zur Preisauszeichnung verpflichtet. Anzugeben sind die Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ist außerdem der Preis für eine bestimmte Mengeneinheit eines Erzeugnisses (Grundpreis), z.B. pro Kilogramm oder Liter, anzugeben.

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Gute Preisvergleichsmöglichkeiten sind eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren des Wettbewerbs am Markt. Sie werden insbesondere durch die folgenden Regelungen gewährleistet:

  • Bei Angeboten nach Katalogen, Warenlisten oder auf Bildschirmen (Internet) sowie bei der Werbung unter Angabe von Preisen und schriftlichen Einzelangeboten müssen die Endpreise genannt werden. Im Versandhandel außerdem, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
  • Wer Leistungen anbietet (z. B. Friseur, Chemische Reinigung), muß in seinem Geschäft und ggf. in Schaufenstern oder Schaukästen Preisverzeichnisse für seine wesentlichen Leistungen anbringen. In Ausnahmefällen wie z. B. bei Reisebüros, Versicherungsunternehmen, genügt die Bereithaltung von Preisverzeichnissen zur Einsicht.
  • In den Schank- und Speiseräumen von Gaststätten sind die Preise in vollständigen Preisverzeichnissen anzugeben. Ferner ist neben dem Eingang ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke anzubringen.
  • Preisänderungsvorbehalte darf der Anbieter nur machen, wenn Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen.
  • Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen.

Bei Verstößen gegen die Preisangabenpflicht sollte der Verbraucher den Gewerbetreibenden darauf hinweisen und sich ggf. an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) oder an die nächstgelegene Verbraucherberatungsstelle wenden. Zu beachten ist aber, dass eine Falschauszeichnung den Kaufmann nicht verpflichtet, die Ware zu dem ausgezeichneten Preis abzugeben.

Status 02.08.2011

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