Fernlehrgänge bedürfen nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - Fern-USG) einer Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht. Ein Vertrag über einen nicht zugelassenen Kurs ist nichtig.
Description
Die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
- entscheidet über die Zulassung oder das Versagen der Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden,
- überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge,
- entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von zugelassenen Fernlehrgängen,
- registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge ("Hobby-Lehrgänge", die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen). Der Vertrieb dieser Lehrgänge ist der ZFU anzuzeigen. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen "Hobby-Lehrgang" handelt, liegt bei der ZFU. Die Fernunterrichtsverträge solcher Fernlehrgänge unterliegen ebenfalls dem Fern-USG und werden von der ZFU geprüft.
Requirements
- Der Lehrgang muss dazu geeignet sein, dass das vom Veranstalter gesetzte Ziel erreicht wird;
- Inhalt oder Zielsetzung des Lehrgangs dürfen nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen,
- der Veranstalter muss den Teilnehmer umfassend über den angebotenen Kurs infomieren und
- alle gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung eines Vertrages über einen Fernlehrgang müssen erfüllt sein.
Einen umfassenden Leitfaden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Deadlines
Ein Fernlehrgang darf erst nach erfolgter Zulassung vertrieben bzw. angeboten werden. Der Vertrieb eines Fernlehrgangs ohne die erforderliche Zulassung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Status 06.03.2012
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