Lotterien und Ausspielungen (Gemeinde)

Erlaubnis für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (Verlosung)

Description

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in Bayern eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung durchführen wollen.

Eine Lotterie ist ein Spiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.

Eine Ausspielung (= Verlosung) unterscheidet sich von einer Lotterie dadurch, dass anstelle eines Geldgewinns Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.

Requirements

Voraussetzungen für "Kleine Lotterien und Ausspielungen"

Kleine Lotterien liegen vor, wenn die Summe der Entgelte für Lose den Betrag von 40.000 € nicht überschreitet (§ 18 Nr. 1 GlüStV).

Diese Lotterien können unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Allgemeinverfügung durch die Regierung oder die Gemeinde genehmigt werden.

Eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung kann nur erteilt werden, wenn

  1. die Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Hinweise auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Unternehmen sind zulässig.
  2. der Ertrag der Lotterie oder Ausspielung Zwecken zugute kommt, die nach den Steuergesetzen als steuerbegünstigt gelten. Dies ist in der Regel bei mildtätigen, kulturellen Zwecken und für Zwecke der Jugendförderung der Fall.
  3. der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten der Lotterie oder Ausspielung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Es sollen mindestens 30 % des Spielkapitals (= Anzahl der Lose x Lospreis) zur Verlosung kommen. Auf mindestens 20 % der Lose soll ein Gewinn entfallen. Der Wert des kleinsten Gewinns soll mindestens das Einfache des Lospreises betragen. Mindestens 30 % des Spielkapitals sollen als voraussichtlicher Reinertrag für gemeinnützige Zwecke verbleiben.
  4. der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet.

Required documents

  • Nötige Angaben im Antrag

    über die genaue Bezeichnung des Veranstalters (Name, Rechtsform, Sitz, vertretungsberechtigte Personen mit Anschrift und Telefonnummer), über die Art der beantragten Erlaubnis (Lotterie oder Ausspielung), über den Zweck der Lotterie oder Ausspielung (genaue Beschreibung) und über die Dauer der Lotterie oder Ausspielung

  • Spielplan (Zahl und Art des Verkaufs der Lose, Lospreis, Art, Zahl und Reihenfolge der Gewinne, Verfahren der Gewinnermittlung)
  • Aufstellung über die Aufteilung des Spielkapitals in Gewinnsumme, Lotteriesteuer, Unkosten und Reinertrag

    Die zuständige Erlaubnisbehörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen (z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Vereinsregister, Bescheinigungen des Finanzamts).

Forms

  • Formloser Antrag

Fees

  • Die Gebühr für die Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung beträgt bei einem Spielkapital bis zu 30 Mio. EURO 1 v. T. des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 EURO.

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 19.12.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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