Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen obliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dem Vermieter. Sie werden jedoch meist vertraglich auf den Mieter übertragen.

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Die sog. Schönheitsreparaturen (z.B. das Streichen oder Tapezieren von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren) sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Häufig wird jedoch im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter diese Reparaturen übernimmt. Eine solche Regelung wird allgemein als zulässig angesehen, soweit es sich um die laufenden, während der Mietzeit immer wieder anfallenden Verschönerungsarbeiten handelt.

Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert ist. Jedoch können sich hier, ebenso wie bei der Übernahme der Endrenovierung, im Einzelfall Besonderheiten ergeben. Grundsätzlich darf der Mieter nicht durch eine formularvertragliche Bestimmung mit Renovierungspflichten belastet werden, welche über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen.

Deshalb sind "starre" Fristenbestimmungen in Formularmietverträgen, wonach die Pflicht zur Durchführung der Schöheitsreparaturen unabhängig von einem konkreten Renovierungsbedarf nach festgelegten Zeitabläufen fällig werden soll, oder unzulässige Vorgaben über die Ausführung der Schönheitsreparaturen, unwirksam. Zulässig ist aber ein Fristenplan, welcher den maßgeblichen Zeitraum durch Formulierungen wie "in der Regel", "im Allgemeinen" oder ähnliche Wendungen - für den Mieter erkennbar - so flexibel vereinbart, dass nach dem Wortlaut der Klausel im Einzelfall eine Anpassung der Renovierungsintervalle an den tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich ist.

Für preisgebundenen Wohnraum gelten Sonderregelungen.

Status 15.05.2012

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