Description
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt für Arbeitgeber aller Branchen, soweit es sich um Arbeitsbedingungen handelt, die in Gesetzen geregelt sind. Sind die Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen geregelt (insb. Mindestlohn, Mindesturlaub), ist das Gesetz derzeit beschränkt auf Arbeitgeber der Baubranche, der Gebäudereinigung, des Dachdeckerhandwerks, des Elektrohandwerks, des Maler- und Lackiererhandwerks, der Sicherheitsdienstleistungen, der Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, der Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft undder Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst. Im Ausland ansässige Arbeitgeber sind allerdings nur dann zur Einhaltung deutscher tarifvertaglicher Standards verpflichtet, wenn diese (durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung) auch für alle entsprechenden deutschen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben sind. In der Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) können Arbeitgeber durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, die von einer Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Zudem gibt es in der Arbeitnehmerüberlassung eine verbindliche Lohnuntergrenze, die gleichermaßen für Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in Deutschland wie auch für Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz im Ausland gilt, die Zeitarbeitskräfte zur Arbeitsleistung nach Deutschland zu überlassen.
Des weiteren sind verschiedene Pflichten zu beachten, die der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen dienen, wie z. B. Meldepflichten, Arbeitszeitdokumentation.
Weiterführende Informationen zu den maßgeblichen Arbeitsbedingungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Homepage der mit der Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beauftragten Behörden der Zollverwaltung.