Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).
Description
Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat, Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat, und Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.
Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:
- das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (Art. 29 Abs. 1 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG), Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...).
Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Geben Sie hierzu links Ihren Wohnort an, Sie erhalten dann rechts die Anschrift Ihrer Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Gemeinde).
Requirements
Insbesondere Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sowie Verordnungen.
Status 01.02.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
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