Pflanzen; Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen

Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.

Description

Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung von wildlebenden Pflanzen (auch Flechten und Pilze) erteilt die untere Naturschutzbehörde bei den Kreisverwaltungsbehörden. Diese wird in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid erteilt.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz gelten:

  • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
  • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
  • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
  • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.

Als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze.

Requirements

In dem Antrag soll angegeben werden, welche Pflanzenarten, welche Teile oder Erzeugnisse, welche Mengen und an welchen Orten sie gesammelt werden sollen. Als Pflanzen in diesem Sinne gelten auch Flechten und Pilze sowie Entwicklungsformen von Pflanzen (Samen, Früchte,…) und ohne weiteres erkennbare Teile und Erzeugnisse aus Pflanzen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Fees

  • Erlaubnisgebühr (Kostengesetz i.V.m. Kostenverzeichnis TarifNr. 8.III.0/ 41): 10 bis 90 €

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

Verwaltungsgerichtliche Klage

Status 25.04.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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