Berufsförderung für Menschen mit Behinderung, Fortbildung

Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für) sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens durch den Arbeitgeber bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern. Sie kann vom Integrationsamt gefördert werden, wenn Leistungen der Agentur für Arbeit oder eines sonstigen Trägers von Rehabilitationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen.

§ 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch III

Agenturen für Arbeit, für Leistungen jedoch nur, sofern kein anderer Rehabilitationsträger (z.B. gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Zentrum Bayern Familie und Soziales) zuständig ist.

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Arbeitsgerichtsprozess

arbeitsgerichtliche Klage

Status 18.01.2012

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